Unser Veedels-Rädchen

voll abgefahren !!!
Unser DreimolvunHätze-Lastenfahrrad kann gerne von jeder Familien
usm Veedel gebührenfrei genutzt werden.
Es entstehen Euch fürs Leihen keine Kosten .
Das Rad steht bei:
Jens Atrott

           Du möchtest das DreimolvunHätze - Lastenfahrrad leihen.


DreimolvunHätze ist ein gemeinnütziger Verein.aus dem Kölner Veedel Sülz/Klettenberg.
 Unser Lastenrad soll Familien aus unserem Veedel zu Gute kommen.
 Weitere Infos über uns unter www.dreimolvunHaetze.de

Ein Lastenfahrrad zu bewegen kann anfänglich eine „wackelige“ Angelegenheit sein.
Dies liegt insbesondere daran, dass das Fahrrad zwei Vorderräder hat. Mache dich daher erst langsam mit dem Rad vertraut, bevor du dich auf öffentliche viel befahrene Straßen begibst!

Achte bei unebenen sowie abschüssigen Straßen und Radwegen darauf, dass das Lastenrad gerne von selbst in die Richtung des Gefälles lenkt.

Achte auf Straßenbahnschienen, da diese ein Lastenrad gerne bei der sicheren Fahrt beeinflussen.

Überlade das Lastenfahrrad nie und verteile das Gewicht in der Transportbox gleichmäßig, um ein sicheres Fahrverhalten zu gewährleisten! (Transportboxbeladung max. 100 kg und zus. Fahrergewicht max. 100 kg)

Fahre nicht auf Bordsteine und nutze abgesenkte Flächen, um von der Straße auf Bürgersteige und/oder Radwege zu gelangen, da ansonsten das Lastenrad an Felgen und Rahmen großen Schaden nehmen kann!

Behandle das Lastenrad bitte mit großer Sorgfalt, da wir es gerne auf lange Sicht Personen wie dir jeweils kostenlos zur Verfügung stellen möchten.

Wenn du unseren gemeinnützigen Verein unterstützen willst, freuen wir uns
über eine kleine Spende. Wir würden diese für Wartung und Reparaturen 
 des Lastenrades verwenden.

Leih- & Nutzungsbedingungen für die kostenlose Leihe des DvH-Lastenrades 


§ 1 Geltungsbereich für den Fahrradverleih

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Leihvertrages (nachfolgend als Fahrrad bezeichnet) sowie des damit verbundenen und vom Leihenden unterzeichneten Formulars zur 
 Ausleihe inklusive der darin beinhalteten Checkliste. Als nachfolgend jeweils mit „Verleiher“ bezeichnet, ist der DreimolvunHätze e.V. Dieser gemeinnützige Verein ist uneingeschränkter alleiniger Eigentümer der Leihsache.

 

§ 2 Leihsache

Zur Ausleihe steht unser Lastenrad, welches sich nach der geltenden StVZuO in verkehrssicherem Zustand befindet und vom Leihenden kontrolliert und als verkehrssicher befunden wurde. Ein ABUS Faltschloss inkl. einem Schlüssel ist Bestandteil der Leihsache. 
 

§ 3 Leihbedingungen

Das Fahrrad wird privat verliehen und der Standort des Fahrrades ist auf dem Parkplatz
Jaques Wein-Depot – Rhöndorfer Str.15a/b, 50939 Köln-Sülz“

Das Fahrrad ist spätestens bis zum Ende der Leihdauer bei dieser Adresse wieder abzugeben. 
 Die Herausgabe des Fahrrades ist ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich. Das verliehene Fahrrad wird von der den Verleiher vertretenden Person persönlich an den Leihenden herausgegeben. Der Leihvertrag wird mit der Unterschrift des Leihenden auf dem Leihschein rechtskräftig. Der Leihende erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Leihschein die Übernahme des gemieteten Fahrrades in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und mängelfreien Zustand an. Der Leihende ist verpflichtet, das Fahrrad sowie Schloss schonend und zweckentsprechend nach Vorgabe des Verleihers zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, zu beachten. Ungeachtet der Überprüfung durch den Verleiher ist der Leihende verpflichtet, sich vor Fahrtbeginn mit der Funktionsweise des Fahrrades vertraut zu machen und die wichtigsten Komponenten, wie Bremssystem, Lenker, Rahmen, Sattel sowie den Reifenluftdruck auf Verkehrssicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Das entliehene Fahrrad ist persönlich an die den Verleiher vertretende Person bis spätestens zum Ablauf der vereinbarten Leihdauer zurückzugeben. Die Rückgabe ist erst dann erfolgt, wenn auf dem Leihschein die ordnungsgemäße Rückgabe per Unterschrift des Verleihers bestätigt ist. Ein einfaches Abstellen des Fahrrades gilt nicht als Rückgabe der Leihsache. Bei Rückgabe des Fahrrades wird dieses gemeinsam mit dem Leihenden auf etwaige Schäden oder Mängel begutachtet. Etwaige Mängel werden in der für das Fahrrad eingerichteten Checkliste Im Leihschein verzeichnet.

Der Leihende ist verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. 


 Das Fahrrad darf insbesondere nicht benutzt werden:

- von Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten beziehungsweise Drogen stehen

- für den Transport leicht entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe

- für die Teilnahme an Fahrradrennen 

- Veranstaltungen, sofern der Verleiher hierzu nicht schriftlich die Zustimmung erteilt hat

- für freihändiges Fahren

- bei Witterungsbedingungen, die die sichere Nutzung beeinträchtigen können (z.B. starker Wind,

stürmisches Wetter oder Hochwasser)

- für jede andere Art unsachgemäßer Nutzung

Die maximale Zuladung der Transportbox beträgt 100 kg. Das zusätzliche Maximalgewicht des Fahrers darf ebenso maximal 100 kg Gewicht nicht überschreiten. Der Leihende hat sich beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgemäßer Sicherung beziehungsweise Befestigung zu überzeugen. Es ist untersagt, Eingriffe oder Umbauten am Fahrrad durchzuführen.

Der Leihende verpflichtet sich, bei jedem Abstellen und Parken des Fahrrades dazu, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten und darauf zu achten, dass durch das Fahrrad
 

-    andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden,

-    die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird,

-    das Eigentum Dritter nicht beschädigt werden kann.
 

Das Fahrrad darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden an:

- Verkehrsampeln, Parkscheinautomaten beziehungsweise Parkuhren und Straßenschildern

- vor, an und auf Rettungswegen und Feuerwehrzufahrtszonen

- auf Gehwegen, wenn dadurch eine Durchgangsbreite von 1,50 m unterschritten wird

- an Steigungen bzw. auf ungeeignetem Untergrund

- an und vor Schaufenstern beziehungsweise stationärer Werbung eines Dritten

- an Bäumen, Hecken und auf Grünflächen

Bei Zuwiderhandlung kann der Verleiher eine Gebühr erheben. Darüber hinaus stellt der Verleiher dem Leihenden die gegebenenfalls anfallenden behördlichen Gebühren in Rechnung.

 

§ 4 Vorgaben zur Nutzung der ausgeliehenen Fahrräder

Das Fahrrad darf nur vom Leihenden gefahren werden. Eine Untervermietung/Unterverleihung ist nicht gestattet.

 

Der Verleiher empfiehlt zum Schutz vor Kopfverletzungen, einen Fahrradhelm zu tragen. 

Ebenso ist der Leihende dazu angehalten, zu transportierende Kinder in der Transportbox anzuschnallen und ebenso einen Helm tragen zu lassen.

Wird das Fahrrad abgestellt, ist es gegen Diebstahl zu sichern, indem Sie es anschließen. 
 Es ist darüber hinaus so abzustellen, dass es vor Beschädigungen durch Dritte oder z.B. durch Umfallen bzw. Hinwegrollen gesichert ist. Bei Auftreten von Schäden ist der Verleiher unter 

dreimolvunmhaetze@gmx.de / 0152 58992254 unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 5 Verhalten bei einem Unfall / Diebstahl

Der Leihende ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich telefonisch unter 0152 58992254 zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. 

Bei einem Unfall ist dem Verleiher eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Der Leihende ist verpflichtet, die Personendaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens sowie die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Bei Unfällen und/oder Diebstahl ist durch den Leihenden immer die Polizei zu verständigen. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte unterliegen der Mitteilungspflicht an den Verleiher. Schadenbeseitigung oder Wiederbeschaffung bei Diebstahl sind vom Leihenden in vollem Umfang zu tragen.

 

§ 6 Rückgabe

Der Leihende ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Leihzeit in einem einwandfreien, verleihbaren Zustand an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Aufgetretene Beschädigungen und Mängel sind dem Vermieter sofort bei der Rückgabe zu melden. Der Verleiher ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades, aufgetretene Mängel, für die der Leihende haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Der Leihende ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Leihzeit bis zur bei der Buchung/Reservierung vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Eine Verlängerung der Leihzeit bedarf der Einwilligung des Verleihers vor Ablauf der Leihzeit. 

 

§ 7 Haftung des Leihenden

Der Leihende haftet für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen der Leihsache und von Bestandteilen der Leihsache.

Der Leihende haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades erhobenen Bußgelder und Strafen, für die der Verleiher in Anspruch genommen wird. Wird das Fahrrad während der Anmietung gestohlen oder mutwillig durch Dritte beschädigt (Vandalismus), hat der Leihende den Diebstahl oder den Vandalismus unverzüglich dem Verleiher und der Polizei zu melden. Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Leihenden oder dieser selbst ein. Für alle durch den Leihenden an der Leihsache und dem Zubehör eingetretenen Schäden haftet in vollem Umfang der Leihende oder dessen Haftpflichtversicherung. Wird eine Reparatur durch Schadensverursachung des Leihenden an der Leihsache notwendig, so trägt der Leihende die 
 Kosten. Die Nutzung des Fahrrades erfolgt auf eigenes Risiko des Leihenden. Vom Leihenden verursachte Schäden trägt der Leihende selbst. Haftpflichtschäden hat der Leihende eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers des Verleihers gegenüber dem Leihenden bleiben hiervon unberührt. Verursacht der Leihende fahrlässig einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund von Fahrlässigkeit des Leihenden gestohlen, haftet der Leihend für den dadurch entstandenen Schaden am Fahrrad bzw. für die Wiederbeschaffungskosten. Maßgeblich für die Haftung ist der tatsächlich entstandene Schaden. Der Leihende stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades entstanden sind (z.B. Verkehrsverstöße, Bußgelder etc.).

 

§ 8 Haftung des Verleihers

Jegliche Haftung des Verleihers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

Die Haftung des Verleihers für nicht vorhersehbare und entfernt liegende Schäden ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Verleiher die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Leihenden noch auf dessen Verschulden beruht.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen mit dem Leihenden einschließlich dieser Bedingungen/Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.


 Das geliehene Fahrrad und jegliches Zubehör muss in jedem Fall vom Leihenden auf den Parkplatz
 „Jaques Wein-Depot – Rhöndorfer Str.15a/b, 50939 Köln-Sülz“ rückgeführt werden. Bei eventuellen Defekten des Fahrrades ist der Leihende dazu verpflichtet, entweder das Fahrrad reparieren zu lassen und nach vorheriger Avis an den Verleiher danach das Fahrrad an den vorstehenden Verleiherstützpunkt rückzuführen oder aber bei unverschuldeten Schäden am Fahrrad das Fahrrad ebenso an den vorstehenden Stützpunkt auf Kosten des Leihenden transportieren zu lassen.